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   OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23   

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OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23 (https://dejure.org/2023,36128)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.12.2023 - 10 LB 91/23 (https://dejure.org/2023,36128)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 (https://dejure.org/2023,36128)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Dublin-Verfahren; Kettenabschiebung; Kroatien; Push-Back; systemische Mängel; Keine systemischen Mängel im Asylsystem von Kroatien

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    Dublin-Verfahren; Kettenabschiebung; Kroatien; Push-Back; systemische Mängel; Keine systemischen Mängel im Asylsystem von Kroatien

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    Dublin-Verfahren; Kettenabschiebung; Kroatien; Push-Back; systemische Mängel; Keine systemischen Mängel im Asylsystem von Kroatien

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    4 GRC verbietet ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78).

    Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).

    Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90).

    Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.).

    Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH, a.a.O., juris Rn. 94), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 96) oder die betreffende Person sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befindet, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, weil die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat nicht tatsächlich gedeckt werden können, und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O., juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10).

    "Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).

    Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).

    Von ihrem Vorliegen ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019, Rs. C-163/17 , Juris Rn. 85; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Juris Rn. 9).

  • VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 26/22

    Kettenabschiebungen; Push-backs; systemische Mängel; Zwangsrückführung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    Insbesondere die vom Verwaltungsgericht Braunschweig vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 - (Juris) und im Anschluss daran vom Verwaltungsgericht Freiburg aufgeführten Erkenntnismittel widerlegen die aus dem unionsrechtlichen Mutual-Trust-Grundsatz folgende Vermutung einer ordnungsgemäßen Behandlung von Asylantragstellern nicht.

    Aufgezeigt werden auch die geringe Zahl an bisher erfolgen Rücküberstellungen aus Deutschland nach Kroatien ("Im Jahr 2020 kam es zu 16.425 ,Push-backs' durch die kroatischen Behörden [...] bei lediglich 28 Dublin-Rücküberstellungen aus Deutschland im selben Zeitraum") und Berichte darüber, "dass Journalisten, die kritisch über ,Push-backs' an der kroatischen Grenze berichten, diskriminiert und eingeschüchtert werden" (VG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 -, Juris Rn. 53).

    Schließlich gäbe es "keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass Dublin-Rückkehrern aus Deutschland gegenüber anderen Asylbewerbern eine Vorzugsbehandlung zuteil wird" (VG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 26/22 -, Juris Rn. 54).

    Allein aus dem vom Verwaltungsgericht Braunschweig in dem von ihm im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen älteren Urteil vom 24. Mai 2022 (2 A 26/22) dagegen angeführten Umstand, dass es zu sogenannten Push-Backs an der kroatischen Grenze bzw. bis zu 50 km von der Grenze entfernt und zu Ketten-Abschiebungen ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, von Italien über Slowenien und Kroatien bis nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina gekommen sei, kann keineswegs geschlussfolgert werden, dass eine solche Verfahrensweise auch Dublin-Rückkehrern drohen kann und ihnen damit ihr Recht auf ein Asylverfahren in rechtswidriger Weise vorenthalten würde bzw. dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die dargestellten massiven Menschenrechtsverletzungen Dublin-Rückkehrer nicht betreffen.

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    "Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).

    Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder aber dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - beide Juris).

    Von ihrem Vorliegen ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019, Rs. C-163/17 , Juris Rn. 85; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, Juris Rn. 9).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die zurück zu überstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10).

    Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können (BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; zu allem Vorstehenden vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21, und Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 24).

  • EGMR, 18.11.2021 - 15670/18

    Vorfall in Kroatien: Recht auf Leben an EU-Außengrenze verletzt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    (vgl. EGMR, Urteil vom 20.07.2021 - 29447/17 - , und vom 18.11.2021 - 15670/18 - ),.

    (hiergegen ausdrücklich z.B. Tribunale Ordinaria di Roma, Beschluss vom 18.01.2021 - N.R.G. 56420/2020, S. 9 -, https://www.questionegiustizia.it/data/doc/2794/2021-700-senza-dati-sensibili.pdf; vgl. auch EGMR, Urteil vom 18.11.2021 - 15670/18 und 43115/18 - , https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-213213; LVG Steiermark, Urteil vom 01.07.2021 - 20.3-2725/2020 -, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_ST_20210701_LVwG_20_3_2725_2020_00; Slowenischer VGH, Urteil vom 17.07.2020, Pressemitteilung unter https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/PRESS-KIT-FOR-INTERNATIONAL-MEDIA.pdf).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - A 4 S 2666/22

    Dublin-Rückkehrer; Kroatien; systemische Schwachstellen aufgrund von Push-Backs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu im seinem Urteil vom 11. Mai 2023 (- A 4 S 2666/22 -, juris Rn. 23-96) ausgeführt:.

    Aus diesem auch von den Klägern im Berufungsverfahren hervorgehobenen Umstand ergibt sich jedoch unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC (siehe hierzu im Einzelnen das oben wiedergegebene Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris Rn. 84-87).

  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem in sogenannten Dublin-Verfahren zu beachtenden rechtlichen Maßstab und zu den erforderlichen Tatsachenfeststellungen weiter ausgeführt (Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13):.

    Erforderlich ist vielmehr nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13), dass aufgrund dieser Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gerade die rechtsschutzsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23

    Iran: Dublin Italien: Begründete Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die zurück zu überstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10).

    Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH, a.a.O., juris Rn. 94), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 96) oder die betreffende Person sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befindet, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, weil die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat nicht tatsächlich gedeckt werden können, und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O., juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
    (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 und C-493/10- , Rn. 78 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 10 LB 244/20

    Asylantrag; unzulässiger Asylantrag; Drittstaatenbescheid; Griechenland

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

  • EGMR, 21.11.2019 - 47287/15

    Transitzonen grundsätzlich erlaubt

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2019 - 10 LA 192/19

    Circular letters; Dublin; Dublin III; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung;

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 12/23

    Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Ketten-Abschiebungen; Push-Back; systemische

  • VG Stuttgart, 02.09.2022 - A 16 K 3603/22

    Dublin-Verfahren: Unzulässigkeit einer Überstellung nach Kroatien

  • EuGH, 03.03.2021 - C-403/20

    CF u.a./ Kommission

  • VG Leipzig, 06.12.2022 - 6 L 678/22

    Kamerun: Dublin: Keine systemischen Mängel in Kroatien

  • VG Chemnitz, 10.12.2021 - 4 L 519/21
  • VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 14 S 22.50376

    Keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren in Kroatien

  • EGMR - 18810/19 (anhängig)

    S.B. v. CROATIA and 2 other applications

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • EGMR, 05.04.2022 - 55798/16

    Push-Backs nach Griechenland: Nordmazedonien durfte Flüchtlinge zurückweisen

  • EGMR, 20.07.2021 - 29447/17

    D c. BULGARIE

  • OVG Sachsen, 25.01.2023 - 2 B 273/22

    Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums; Antragstellung nach

  • OVG Niedersachsen, 06.07.2023 - 10 LA 83/23
  • VG Düsseldorf, 19.02.2024 - 12 L 261/24
    vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris; Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, S. 42 ff.

    vgl. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris;.

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei),

    Die Kammer übersieht bei dieser Bewertung insgesamt nicht, dass sich die Beurteilung der überstellungsrelevanten Lage in Kroatien in der Rechtsprechung (sowohl in der deutschen als auch der ausländischen) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als umstritten darstellt (systemische Mängel insgesamt ablehnend: VG Düsseldorf, B.v. 19.2.2024 - 12 L 261/24.A - juris; VG Ansbach, B.v. 16.2.2024 - AN 17 S 24.50087 - juris; VG Darmstadt, B.v. 19.2.2024 - 12 L 261/24.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 6.12.2023 - A 19 K 4445/23 - juris; NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris [Entscheidung gemäß § 130a VwGO]; NdsOVG, U.v. 11.10.2023 - 10 LB 18/23 - juris; VG Augsburg, B.v. 10.10.2023 - Au 9 S 23.50364 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 29.6.2023 - A 19 K 2160/23 - BeckRS 2023, 16102, Rn. 18 ff.; VG München, U.v. 11.7.2023 - M 3 K 17.53546 - juris Rn. 27 ff.; VG Köln, B.v. 7.6.2023 - 6 L 858/23.A - juris Rn. 29 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 - juris; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht [BVGer], U.v. 22.3.2023 - E-1488/2020; NdsOVG, B.v. 22.2.2023 - 10 LA 12/23 - juris; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 - AN 14 S 22.50376 - juris; VG Leipzig, B.v. 6.12.2022 - 6 L 678/22.A - juris; VG Hannover, B.v. 21.11.2022 - 4 B 4791/22 - juris; VG Stuttgart, U.v. 30.9.2022 - A 13 K 4446/22 - juris; VG Aachen, B.v. 12.9.2022 - 6 L 551/22.A - juris; VG Göttingen, B.v. 8.7.2022 - 4 B 110/22 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 4.2.2022 - 12 L 59/22.A - juris; VG Chemnitz, B.v. 10.12.2021 - 4 L 519/21.A - juris; a.A. VG Sigmaringen, B.v. 13.11.2023 - A 5 K 2470/23 - juris; VG Ansbach, B.v. 8.11.2023 - AN 14 S 23.50439 - juris [hinsichtlich anerkannt Schutzberechtigten]; VG Chemnitz, B.v. 25.10.2023 - 4 L 235.23.A - juris; VG Freiburg, B.v. 26.7.2022 - A 1 K 1805/22 - juris; VG Hannover, B.v. 7.9.2022 - 15 B 3250/22 - juris; VG Stuttgart, B.v. 2.9.2022 - A 16 K 3603/22 - juris; offenlassend als grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG: VG Karlsruhe, B.v. 21.2.2023 - A 19 K 304/23 - juris Rn. 38 ff.; kritisch auch VG Saarlouis, B.v. 29.10.2020 - 5 L 762/20 - juris Rn. 31 ff., 53).
  • VGH Hessen, 06.04.2024 - 2 A 1129/20

    Rückführung nach Kroatien; keine systemischen Mängel des Aufnahmesystems

    Die Quellen beziehen sich nicht auf Rückkehrer, sondern auf Personen, die unmittelbar nach irregulärer Einreise aus einem Drittstaat direkt an der Außengrenze unter erheblicher Gewaltanwendung in diesen zurückgedrängt oder die zuvor im Landesinnern als illegal Eingereiste aufgegriffen und anschließend zurück an die Außengrenze gefahren wurden (ai: "Pushed to the edge", S. 12; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4.12.2023 - 10 LB 91/23 -, juris Rn. 44, 52).

    Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften Grund für die Annahme darstellen, dass sie im Falle ihrer Überstellung tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCharta ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 96; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 31).

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik

    Die Kammer übersieht bei dieser Bewertung insgesamt nicht, dass sich die Beurteilung der überstellungsrelevanten Lage in Kroatien in der Rechtsprechung (sowohl in der deutschen als auch der ausländischen) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als umstritten darstellt (systemische Mängel insgesamt ablehnend: VG Düsseldorf, B.v. 19.2024 - 12 L 261/24.A - juris; VG Ansbach, B.v. 16.2.2024 - AN 17 S 24.50087 - juris; VG Darmstadt, B.v. 19.2.2024 - 12 L 261/24.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 6.12.2023 - A 19 K 4445/23 - juris; NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris [Entscheidung gemäß § 130a VwGO]; NdsOVG, U.v. 11.10.2023 - 10 LB 18/23 - juris; VG Augsburg, B.v. 10.10.2023 - Au 9 S 23.50364 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 29.6.2023 - A 19 K 2160/23 - BeckRS 2023, 16102, Rn. 18 ff.; VG München, U.v. 11.7.2023 - M 3 K 17.53546 - juris Rn. 27 ff.; VG Köln, B.v. 7.6.2023 - 6 L 858/23.A - juris Rn. 29 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 - juris; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht [BVGer], U.v. 22.3.2023 - E-1488/2020; NdsOVG, B.v. 22.2.2023 - 10 LA 12/23 - juris; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 - AN 14 S 22.50376 - juris; VG Leipzig, B.v. 6.12.2022 - 6 L 678/22.A - juris; VG Hannover, B.v. 21.11.2022 - 4 B 4791/22 - juris; VG Stuttgart, U.v. 30.9.2022 - A 13 K 4446/22 - juris; VG Aachen, B.v. 12.9.2022 - 6 L 551/22.A - juris; VG Göttingen, B.v. 8.7.2022 - 4 B 110/22 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 4.2.2022 - 12 L 59/22.A - juris; VG Chemnitz, B.v. 10.12.2021 - 4 L 519/21.A - juris; a.A. VG Sigmaringen, B.v. 13.11.2023 - A 5 K 2470/23 - juris; VG Ansbach, B.v. 8.11.2023 - AN 14 S 23.50439 - juris [hinsichtlich anerkannt Schutzberechtigten]; VG Chemnitz, B.v. 25.10.2023 - 4 L 235.23.A - juris; VG Freiburg, B.v. 26.7.2022 - A 1 K 1805/22 - juris; VG Hannover, B.v. 7.9.2022 - 15 B 3250/22 - juris; VG Stuttgart, B.v. 2.9.2022 - A 16 K 3603/22 - juris; offenlassend als grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG: VG Karlsruhe, B.v. 21.2.2023 - A 19 K 304/23 - juris Rn. 38 ff.; kritisch auch VG Saarlouis, B.v. 29.10.2020 - 5 L 762/20 - juris Rn. 31 ff., 53).
  • VG Ansbach, 06.02.2024 - AN 14 S 23.50623

    Dublin, Rückkehrprognose fünfköpfige Familie, keine systemischen Schwachstellen,

    Aus der Situation anderer Asylsuchender können daher nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den vorliegenden, vier Dublin-Rückkehrende betreffenden Fall gezogen werden (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 132 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 - juris Rn. 82).
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